TÜV
TÜV-Abnahme
- Alle motorisierten Fahrzeugkombinationen (Zugmaschine + Anhänger) müssen vom TÜV abgenommen werden.
- Zuständig für Assamstadter Umzugsteilnehmer ist der TÜV in Bad Mergentheim.
- Ansprechpartnerbeim TÜV ist Herr Peter Schmitt.
Kontakt Regierungspräsidium:
- Postanschrift:
Regierungspräsidium Stuttgart
Straßenwesen und Verkehr
Postfach 80 07 09
70507 Stuttgart
Sicherheitsvorschriften für alle Umzugswagen
I. Umzugsversicherung und Fahrerlaubnis
- Jeder Umzugswagen benötigt ein TÜV-Gutachten.
- Der Fahrer einer Zugmaschine benötigt den für die Zugmaschine vorgeschriebenen Führerschein und muss mindestens 18 Jahre alt sein.
- Für jede eingesetzte landwirtschaftliche Zugmaschine muss die Versicherung extra den Versicherungsschutz für den Umzug schriftlich bestätigen.
- Für Fahrzeugkombinationen, die eine Ausnahmegenehmigung durch das Regierungspräsidium benötigen, wird die Versicherungsbestätigung nur auf dem Formular des Regierungspräsidium anerkannt.
- Die Versicherungsbestätigungen müssen spätestens zwei Wochen vor dem Rosenmontagsumzug dem Umzugsleiter vorgelegt werden.
II. Personenbeförderung auf Umzugswagen
- Lade-und Stehflächen
Hänger, Tieflader und andere Ladeflächen, auf denen Personen befördert werden, müssen mit rutschfesten und sicheren Stehflächen, mit Haltevorrichtungen, mit Geländern bzw. Brüstungen sowie mit sicheren, gut begehbaren Ein- und Ausstiegen ausgerüstet sein. - Geländer und Brüstungen
Die Mindesthöhe von Brüstungen und Geländern muss 1,00m betragen. - Sitzmöglichkeiten
Tische, Stühle, Sitzbänke und andere Sitzmöglichkeiten sowie sonstige Auf- und Einbauten müssen fest mit dem Fahrzeug verbunden sein. - Ein- und Ausstiege
sollten möglichst hinten – bezogen auf die Fahrtrichtung – angeordnet sein; niemals vorne und auf keinen Fall zwischen Zugmaschine und Hänger oder zwischen zwei Hängern. - Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt 6 km/h.
- Personen dürfen sich auf Anhängern nur während des Umzuges, aber nicht während der An- oder Abfahrt zum oder vom Umzug aufhalten.
III.Vorschriften für Fahrzeugkombinationen
- Verbindungseinrichtung / Zugdeichsel
Es dürfen nur Verbindungseinrichtungen in amtlich genehmigter Bauart verwendet werden. In besonderen Fällen ist eine fachlich vertretbare Änderung einer Zugdeichsel zulässig, sofern diese Änderung durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen begutachtet und vom Regierungspräsidium genehmigt wurde. - Bremsen
Die Fahrzeugkombination muss die vorgeschriebene Bremsverzögerung erreichen.- bei 20/km/h darf der Bremsweg nicht mehr als 6,5m betragen
- bei 25 km/h darf der Bremsweg nicht mehr als 9,1m betragen
- bei 20/km/h darf der Bremsweg nicht mehr als 6,5m betragen
- Beleuchtung
Fahrzeugkombinationen ohne vorschriftsmäßige Beleuchtungsanlage dürfen bei Dämmerung, Dunkelheit und schlechter Sicht nicht bewegt werden. - Ausreichend Begleitpersonen für jede Fahrzeugkombination
Bei allen Fahrzeugkombinationen sind je Zugmaschine und je Hänger zwei Begleitpersonen erforderlich. - Besondere Vorsicht bei Durchfahrt Brunnen/Kreuz
Eine gefahrlose Durchfahrt besonders zwischen Gasthaus Kreuz und Brunnen sowie am Anstieg entlang der alten Kirche ist mit Hilfe der Umzugsordner und mit Hilfe der Begleitpersonen der jeweiligen Fahrzeugkombination zu gewährleisten. - Zwei Unterlegkeile
Für jeden mitgeführten Hänger sind zwei Unterlegkeile mitzuführen. - Den Anordnungen der Umzugsordner ist unbedingt Folge zu leisten.
- Der Fahrer
muss 18 Jahre alt und im Besitz eines Führerscheins für die entsprechende Zugmaschine sein.
WICHTIG!!
Bestätigung für bestehenden Versicherungsschutz
Für eingesetzte Traktoren wird eine schriftliche Bestätigung der Traktorversicherung benötigt, dass für den Einsatz des Traktors beim Umzug Versicherungsschutz besteht. Die Bestätigung muss auf dem vom Regierungspräsidium vorgeschriebenen Formular erfolgen. Das Formular muss der Versicherung rechtzeitig im Voraus zugeschickt werden.
TÜV Kontrolle
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